AGB
Allgemeines
Personen unter 18 Jahren werden nur mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und Kopien des Lichtbildausweises des Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten tätowiert. Mindestens ein Erziehungsberechtigter muss dabei anwesend sein.
Personen unter 16 Jahren werden in der blekksmie nicht tätowiert. Ebenso werden Personen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Schwangere und Stillende, Bluter, HIV- und Hepatitis-Patienten nicht tätowiert.
Der Kunde hat die Pflicht den Tätowierer über Allergien, chronische Erkrankungen, bestehende Medikation und Arzneimittelunverträglichkeit zu informieren. Sollte der Auftraggeber wider Besserwissen Falschangaben machen oder einen bzw. mehrere der o. g. Umstände verschweigen bzw. zurückhalten, behält sich das Tattoo Studio das Recht vor, zivil- und/oder strafrechtlich gegen den Auftraggeber vorzugehen bzw. auch nach Ausführung der Arbeiten eine dem Risiko entsprechende Zulage zu verlangen und einzufordern.
Der Kunde verpflichtet sich den Pflegeanweisungen zur Nachsorge nach bestem Wissen und Gewissen Folge zu leisten.
Die blekksmie behält sich vor Tattoo Wünsche ohne Begründung abzulehnen. Dies gilt vor allem für unpassende Körperstellen und politische Motive. Zu dem hat sich die blekksmie auf Tattoos im nordischen Stil und fotorealistische Tiere spezialisiert. Dazu gehören Knotwork-Arbeiten in verschiedenen Stilen, Dotting, Figuren aus der nordischen Mythologie etc. Alle Motive, welche außerhalb dieses Gebietes liegen können ebenso abgelehnt werden.
Der Kunde darf Motivvorlagen mitbringen, allerdings werden in der blekksmie Motive nicht 1:1 übernommen. Motivvorlagen dienen lediglich als Inspiration, das eigentliche Motiv wird dann Frei Hand auf die Stelle gezeichnet oder als Stencil auf die Haut gebracht, bevor es tätowiert wird. In der Regel erstellen wir in der blekksmie keine vorab Motive auf Papier.
Der Kunde verpflichtet sich während seines Besuches im Tattoo Studio eine angemessene Verhaltensweise an den Tag zu legen. Sollte sich der Kunde selbst nach einer Verwarnung weiterhin nicht angemessen verhalten, hat der Tätowierer das Recht den Kunden aus dem Tattoo Studio zu verweisen und gegebenenfalls ein Hausverbot auszusprechen.